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VERHALTENS-CHARTA FÜR SHOPPING-SATISFACTION

Gemäß § 305 Abs. 1 BGB werden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als „alle für eine Vielzahl von Verträgen geltende Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsabschluss stellt", definiert.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden besagte AGB oft als „das Kleingedruckte" bezeichnet, weil derartige zusätzliche Vereinbarungen zum eigentlichen Vertrag häufig in etwas kleinerer Schrift verfasst sind.

Anwendung finden die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verträgen, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern abgeschlossen werden; eine Anwendung dieser Regeln zwischen Unternehmern hingegen findet nur eingeschränkt statt.


Kurzinfo zu AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305ff. BGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

  • die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden.

Überraschende und mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht
zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist die Verwendung von im Bürgerlichem Gesetzbuch ausdrücklich geregelten bestimmten Klauselverboten (§§ 308f. BGB) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam


 


Einbeziehung und Anwendbarkeit von AGB



Diejenige Vertragspartei, die der anderen die AGB stellt, wird als „Verwender" bezeichnet.

Die gesetzlichen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers vor einseitiger Risikoabwälzung.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zudem als das Recht der Vertragsparteien anzusehen, den Inhalt des zwischen ihnen zu schließenden Vertrages mitzubestimmen. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich auf das Vorhandensein der AGB hinweist sowie ihr in zumutbarer Weise einen Zugang zur Kenntnisnahme dieser AGB verschafft. Die andere Vertragspartei wiederum muss mit der Geltung des AGB einverstanden sein.

Grundsätzlich sind ausschließlich die Vertragsparteien von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen und sind nicht als Rechtsnormen anzusehen, die eine Allgemeingültigkeit besitzen.

Anwendung finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den meisten zivilrechtlichen Bereichen, wie beispielsweise bei

  • Mietverträgen,
  • Verträgen mit Internetanbietern,
  • Verträgen für Fitnessstudios und
  • Kaufverträgen.

Gemäß § 310 Abs. 4 BGB darf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingegen nichtangewendet werden bei Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Tarifverträgen sowie auf Verträgen, die auf dem Erb-, Familien oder Gesellschaftsrecht basieren.


Formelle Gestaltung der AGB

Gemäß § 305 Abs. 1 BGB ist es für die Rechtsmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollkommen unerheblich, ob sie auf einem gesonderten Blatt angegeben oder gleich in den Vertrag eingefügt werden. Auch sind der Umfang sowie die Form der Gestaltung der AGB nicht von Bedeutung.

 

 

Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen können bestimmte Bereiche regeln, wie beispielsweise

  • Gerichtsstand
  • Gewährleistungen
  • Lieferbedingungen
  • Nutzungsrechte
  • Zahlungsbedingungen

Dabei ist jedoch die Regelung  zu beachten, dass vertraglich festgehaltene Abreden gemäß § 305b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.


Unwirksame Klauseln in den AGB

Doch längst nicht jede Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtens: § 309 BGB legt fest, welche Klauseln verboten beziehungsweise ohne Wertungsmöglichkeit sind. 

Demnach sind Klauseln nicht gestattet, die

  • kurzfristige Preiserhöhungen beinhalten (§ 309 Nr. 1 BGB)
  • das Leistungsverweigerungsrecht oder das Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartner einschränken oder ausschließen (§ 309 Nr. 2 BGB)
  • dem Vertragspartner das Aufrechnungsrecht verweigern (§ 309 Nr. 3 BGB)
  • dem Verwender eine Befreiung von der Mahnpflicht ermöglichen (§ 309 Nr. 4 BGB)
  • eine Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen vorsehen (§ 309 Nr. 5 BGB)
  • dem Vertragspartner mit einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der vertraglichen Abmachung drohen (§ 309 Nr. 6 BGB)
  • den Haftungsausschluss des Verwenders beinhalten (§ 309 Nr. 7 BGB; § 309 Nr. 8 BGB)
  • die Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen unangemessen oder zu Lasten des Vertragspartners regeln (§ 309 Nr. 9 BGB)
  • einen Wechsel des Verwenders mit denselben rechten wir der Vorherige beinhalten (Ausnahmen: der Dritte wird namentlich bezeichnet oder der Vertragspartner erhält das Recht auf Vertragsauflösung) (§ 309 Nr. 10 BGB)
  • einem Abschlussvertreter des Verwenders eine Haftung auferlegt wird (§ 309 Nr. 11 BGB)
  • es dem Verwender ermöglichen, die Beweislast zu Ungunsten des Vertragspartners zu ändern (§ 309 Nr. 12 BGB)
  • vom Vertragspartner eine bestimmte Form von Anzeigen und Erklärungen verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB)

Die Verwendung unwirksamer Klauseln oder deren Empfehlung kann die Aufforderung zur Unterlassung gemäß des Unterlassungsklagengesetzes (UklaG) sowie zum Widerruf zur Folge haben.

Auch § 308 BGB dient der Bestimmung der Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, allerdings beschäftigt sich dieser mit Klauseln, die nur nach einer bestimmten Abwägung (Wertungsmöglichkeiten) als unwirksam zu bezeichnen sind.


 

 

Zu diesen zählen im Einzelnen:

  • Annahme- und Leistungsfrist (§ 308 Nr. 1 BGB)
  • Nachfrist (§ 308 Nr. 2 BGB)
  • Rücktrittsvorbehalt (§ 308 Nr. 3 BGB)
  • Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB)
  • Fingierte Erklärungen (§ 308 Nr. 5 BGB)
  • Fiktion des Zugangs (§ 308 Nr. 6 BGB)
  • Abwicklung von Verträgen (§ 308 Nr. 7 BGB)
  • Nichtverfügbarkeit der Leistung (§ 308 Nr. 8 BGB)

Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gemäß den §§ 307-309 BGB unterliegen die Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einerInhaltskontrolle, wobei jene Kontrolle mit § 309 BGB begonnen werden muss, um die Klauseln auf ihre Wirksamkeit hin prüfen zu können. Ist dies geschehen, erfolgt eine Inhaltskontrolle gemäß § 308 BGB.

Ist auch anhand dieser nichts zu beanstanden, muss nur noch überprüft werden, ob die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sollte eine Klausel mehrdeutig sein, so gehen gemäß § 305c Abs. 2 Zweifel zu Lasten des Verwenders.

Rechtsfolgen bei unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

In erster Linie dienen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Schutz des Vertragspartners vor unangemessenen Benachteiligungen. Ist eine derartige unangemessene Benachteiligung vorhanden, besitzen die Klauseln keine Gültigkeit  [LG Duesseldorf, 07.11.1990, 12 O 190/90].

Wenn Klauseln gemäß § 308 BGB als unwirksam angesehen werden, so muss eine Prüfung der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners vorgenommen  werden. Sind Klauseln gemäß § 309 BGB ganz oder teilweise unwirksam, so treten an deren Stelle gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften. Der übrige Vertrag hingegen behält seine Wirksamkeit bei.

Ergibt eine Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 307-309 BGB  hingegen, dass kein Verstoß gegen diese Regelungen vorliegt, so gelten die AGB als rechtswirksam [OLG Oldenburg, 19.02.2011, 1 U 141/10].