Gemäß § 305 Abs. 1 BGB werden
die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als „alle für eine Vielzahl von
Verträgen geltende Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei
Vertragsabschluss stellt", definiert.
Im allgemeinen
Sprachgebrauch werden besagte AGB oft als „das Kleingedruckte"
bezeichnet, weil derartige zusätzliche Vereinbarungen zum eigentlichen Vertrag häufig in etwas kleinerer Schrift verfasst sind.
Anwendung finden die
gesetzlichen Regelungen bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei
Verträgen, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern abgeschlossen
werden; eine Anwendung dieser Regeln zwischen Unternehmern hingegen findet nur
eingeschränkt statt.
Kurzinfo zu AGB
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (§§ 305ff. BGB) sind
alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss
eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich
gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst
aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie
verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen
den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn
ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang
am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
- der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft,
in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare
körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen
berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn
die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden.
Überraschende
und mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem
äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht
zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
Auch soweit eine
Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist die Verwendung
von im Bürgerlichem Gesetzbuch ausdrücklich geregelten bestimmten Klauselverboten
(§§ 308f. BGB) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
Einbeziehung und Anwendbarkeit von AGB
Diejenige
Vertragspartei, die der anderen die AGB stellt, wird als „Verwender" bezeichnet.
Die gesetzlichen
Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in erster Linie
dem Schutz des Verbrauchers vor einseitiger Risikoabwälzung.
Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind zudem als das Recht der Vertragsparteien anzusehen,
den Inhalt des zwischen ihnen zu schließenden Vertrages mitzubestimmen. Gemäß §
305 Abs. 2 BGB werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil
eines Vertrages, wenn der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich auf
das Vorhandensein der AGB hinweist sowie ihr in zumutbarer Weise einen
Zugang zur Kenntnisnahme dieser AGB verschafft. Die andere Vertragspartei
wiederum muss mit der Geltung des AGB einverstanden sein.
Grundsätzlich sind
ausschließlich die Vertragsparteien von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
betroffen und sind nicht als Rechtsnormen anzusehen, die eine
Allgemeingültigkeit besitzen.
Anwendung finden die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in den meisten zivilrechtlichen Bereichen,
wie beispielsweise bei
- Mietverträgen,
- Verträgen mit Internetanbietern,
- Verträgen für Fitnessstudios und
- Kaufverträgen.
Gemäß § 310 Abs. 4 BGB darf
das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingegen nichtangewendet
werden bei Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Tarifverträgen sowie auf
Verträgen, die auf dem Erb-, Familien oder Gesellschaftsrecht basieren.
Formelle Gestaltung der AGB
Gemäß § 305 Abs. 1 BGB
ist es für die Rechtsmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollkommen
unerheblich, ob sie auf einem gesonderten Blatt angegeben oder gleich in den
Vertrag eingefügt werden. Auch sind der Umfang sowie die Form der Gestaltung der
AGB nicht von Bedeutung.
Klauseln in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen können bestimmte
Bereiche regeln, wie beispielsweise
- Gerichtsstand
- Gewährleistungen
- Lieferbedingungen
- Nutzungsrechte
- Zahlungsbedingungen
Dabei ist jedoch die
Regelung zu beachten, dass vertraglich festgehaltene Abreden gemäß § 305b BGB Vorrang vor
Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.
Unwirksame Klauseln in den AGB
Doch längst nicht
jede Klausel in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtens: § 309 BGB legt fest, welche Klauseln
verboten beziehungsweise ohne Wertungsmöglichkeit sind.
Demnach sind Klauseln nicht gestattet, die
- kurzfristige
Preiserhöhungen beinhalten (§ 309 Nr. 1 BGB)
- das Leistungsverweigerungsrecht
oder das Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartner
einschränken oder
ausschließen (§ 309 Nr. 2 BGB)
- dem
Vertragspartner das Aufrechnungsrecht verweigern (§ 309
Nr. 3 BGB)
- dem
Verwender eine Befreiung von der Mahnpflicht ermöglichen
(§ 309 Nr. 4 BGB)
- eine Pauschalisierung von
Schadenersatzansprüchen vorsehen (§ 309 Nr. 5 BGB)
- dem
Vertragspartner mit einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der
vertraglichen Abmachung drohen (§ 309 Nr. 6 BGB)
- den Haftungsausschluss
des Verwenders beinhalten (§ 309 Nr. 7 BGB; § 309 Nr. 8 BGB)
- die Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
unangemessen oder zu Lasten des Vertragspartners regeln (§ 309
Nr. 9 BGB)
- einen Wechsel des Verwenders mit
denselben rechten wir der Vorherige beinhalten (Ausnahmen: der Dritte wird
namentlich bezeichnet oder der Vertragspartner erhält das Recht auf
Vertragsauflösung) (§ 309 Nr. 10 BGB)
- einem Abschlussvertreter des
Verwenders eine Haftung auferlegt wird (§ 309 Nr. 11 BGB)
- es dem Verwender ermöglichen, die Beweislast
zu Ungunsten des Vertragspartners zu ändern (§ 309 Nr. 12 BGB)
- vom
Vertragspartner eine bestimmte Form von Anzeigen und Erklärungen
verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB)
Die Verwendung unwirksamer Klauseln oder deren
Empfehlung kann die Aufforderung zur Unterlassung gemäß des
Unterlassungsklagengesetzes (UklaG) sowie zum Widerruf zur Folge haben.
Auch § 308 BGB dient der Bestimmung der
Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, allerdings
beschäftigt sich dieser mit Klauseln, die nur nach einer bestimmten Abwägung (Wertungsmöglichkeiten)
als unwirksam zu bezeichnen sind.
Zu diesen zählen im Einzelnen:
- Annahme-
und Leistungsfrist (§ 308 Nr. 1 BGB)
- Nachfrist (§ 308 Nr.
2 BGB)
- Rücktrittsvorbehalt (§ 308 Nr. 3 BGB)
- Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB)
- Fingierte Erklärungen (§ 308 Nr. 5 BGB)
- Fiktion des Zugangs (§ 308 Nr. 6 BGB)
- Abwicklung
von Verträgen (§ 308 Nr. 7 BGB)
- Nichtverfügbarkeit der Leistung (§ 308 Nr. 8 BGB)
Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gemäß den §§ 307-309
BGB unterliegen die Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einerInhaltskontrolle,
wobei jene Kontrolle mit § 309 BGB begonnen werden muss, um die Klauseln auf
ihre Wirksamkeit hin prüfen zu können. Ist dies geschehen, erfolgt eine
Inhaltskontrolle gemäß § 308 BGB.
Ist auch anhand dieser
nichts zu beanstanden, muss nur noch überprüft werden, ob die Klauseln in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sollte eine Klausel mehrdeutig sein, so gehen gemäß §
305c Abs. 2 Zweifel zu Lasten des Verwenders.
Rechtsfolgen bei unwirksamen
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
In erster Linie dienen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dem Schutz des Vertragspartners vor unangemessenen
Benachteiligungen. Ist eine derartige unangemessene Benachteiligung vorhanden,
besitzen die Klauseln keine Gültigkeit [LG Duesseldorf,
07.11.1990, 12 O 190/90].
Wenn Klauseln gemäß § 308 BGB als unwirksam angesehen
werden, so muss eine Prüfung der unangemessenen Benachteiligung des
Vertragspartners vorgenommen werden. Sind Klauseln gemäß § 309 BGB ganz
oder teilweise unwirksam, so treten an deren Stelle gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen
Vorschriften. Der übrige Vertrag hingegen behält seine Wirksamkeit bei.
Ergibt eine Prüfung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach den §§ 307-309 BGB hingegen, dass kein
Verstoß gegen diese Regelungen vorliegt, so gelten die AGB als
rechtswirksam [OLG Oldenburg, 19.02.2011, 1 U 141/10].